Satzung

§ 1

Der Verein führt den Namen:
“PULS-SCHLAG Mobilfunk-Bürgerforum Großraum Karlsruhe e.V.”

§ 2

Zweck des Vereins ist die Förderung der Gesundheitsaufklärung und -vorsorge unter besonderer Berücksichtigung künstlicher Felder, Wellen und Strahlung. Der Leitgedanke des Vereins lautet: “Jede machbare Reduzierung von gesundheitlicher Belastung ist anzustreben, Maßstab ist hierfür stets die Natur”. In diesem Sinne hat der Verein insbesondere das Ziel,

  1. neue Erkenntnisse von Wissenschaft und Forschung, sowie neue Entwicklungen in Gesetzgebung, Rechtsprechung, Fachverbänden, Verwaltung etc. bzgl. der Wirkungen und Wechselwirkungen künstlicher Strahlung im allgemeinen, sowie elektromagnetischer Felder im besonderen, auf die Gesundheit und Befindlichkeit von Menschen, Tieren, Natur und Landschaft, sowie auf technische Verträglichkeit zu anderen technischen Geräten zu verfolgen, zur Klärung dieser Wirkungen beizutragen, sowie die Umsetzung dieser Erkenntnisse in das allgemeine Handeln zu beschleunigen. Einen Schwerpunkt stellen hierbei Mobilfunkanlagen und andere gepulste drahtlose Kommunikationstechniken dar;
  2. die Bevölkerung über mögliche Gefahren dieser Technik aufzuklären bzw. die Gefahren-Abwehr zu fördern;
  3. die Einhaltung bestehender gesetzlicher oder anderer Vorgaben und Richtlinien, sowie die Umsetzung der Erkenntnisse aus § 2a dieser Satzung durch Betreiber und/oder Eigner von Sendern zu überwachen bzw. einzufordern.

§ 3

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die die Zwecke des Vereins betreffen, sind so vor dem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt zwecks Bestätigung vorzulegen, dass die Gemeinnützigkeit des Vereins im steuerlichen Sinne nicht beeinträchtigt ist.

§ 4

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen und Personengemeinschaften werden, die bereit sind, die Ziele des Vereins zu fördern und zu unterstützen. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, soweit dieser nicht ordnungsgemäß bestellt ist, die Mitgliederversammlung. Ein ablehnender Beschluss bedarf der Begründung. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Auf Antrag kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ausschließungsgründe sind:

  1. gröblicher Verstoß gegen die Satzung des Vereins
  2. schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins
  3. Nichtzahlung des Vereinsbeitrages trotz zweimaliger Mahnung

Über den Ausschluss beschließt der Vorstand mehrheitlich. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied in den Fällen a und b. Gehör zu geben.

§ 5

Der Verein finanziert sich durch Beiträge, Spenden und Zuwendungen. Über die Höhe der jährlichen Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Über Mittelherkunft und Mittelverwendung ist jährlich ein Jahresabschluss zu erstellen. Dieser ist der Mitgliederversammlung vorzulegen. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haften die Mitglieder nur in der Höhe ihrer eventuell ausstehenden Beiträge, jede weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.

§ 6

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7

Mitgliederversammlungen

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jeweils im ersten Quartal eines Kalenderjahres schriftlich mit einer Frist von drei Wochen durch den 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen und ist beschlussfähig. Dabei sind die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung, der Tagungsort und der Termin anzugeben.
  2. Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von einem Fünftel der Vereinsmitglieder mit zweiwöchiger Frist einberufen werden. In der Tagesordnung für eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist der Grund für die Einberufung zu erläutern.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Sind auch diese verhindert, so wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.
  4. Das Stimmrecht kann nur von den anwesenden Vereinsmitgliedern persönlich ausgeübt werden. Jede natürliche Person hat eine Stimme. Jede juristische Person und jede Personengemeinschaft hat jeweils eine Stimme, dieses Stimmrecht kann von einer autorisierten, anwesenden natürlichen Person dieser Gruppen ausgeübt werden.
  5. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zu Satzungsänderungen sowie zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von 3/4 der erschienen Mitglieder.
  6. Die Tagesordnung der Vereinsversammlung muss folgende Punkte enthalten:
    1. Bericht des 1. Vorsitzenden
    2. Bericht des Kassenwartes
    3. Bericht des Kassenprüfers
    4. Entlastung des Vorstandes
    5. Anträge von Mitgliedern (Verschiedenes)
    Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen.
  7. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Leiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in den Niederschriften aufzuführen.
  8. Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn 2/3 der Vereinsmitglieder ihre Zustimmung schriftlich erklären.

§ 8

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassierer. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Mitglieder des Vereins sein. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Grundsätzliche Stellungnahmen im Namen des Vereins sowie größere Verfügungen über Vereinsvermögen sind vorab intern im Einvernehmen abzustimmen.

§ 9

Der Vorstand kann einen Beirat bestellen, der dem Vorstand ohne Vertretungsmacht bei der Führung der Vereinsgeschäfte beratend und unterstützend zur Seite steht.

§ 10

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 11

Erfüllungsort ist Karlsruhe, Gerichtsstand Karlsruhe

Satzung als PDF